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CONSTITUTION

Stand: 14.12.2020

Satzung des 180 Degrees Consulting Berlin e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „180 Degrees Consulting Berlin”.
Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen mit dem Zusatz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:

(1) die Bildung und Erziehung von Studierenden durch die planmäßige Durchführung von Beratungsprojekten mit gemeinnützigen Organisationen, in denen der Erwerb vielseitiger Kenntnisse verbunden mit der Ausbildung des Urteilssinns durch die Begleitung und die Vermittlung von methodischen Kenntnissen bei den Beratungsprojekten verfolgt wird.

(2)die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements von anderen gemeinnützigen Organisationen und deren Mitgliedern durch die kostenfreie Beratung während der Gründungs-, Aufbau-, Sicherungs-, oder Wachstumsphase, um sie durch die Beratung zu qualifizierten Entscheidungen zu befähigen und die erforderlichen Maßnahmen für die bessere Erreichung ihrer gemeinnützigen Zwecke zu treffen.

Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Tätigkeiten erreicht werden:

  • Unentgeltliche persönliche Beratung von gemeinnützigen Organisationen in Bezug auf freiwilliges Engagement von Studierenden zur Vermittlung von Kenntnissen über Möglichkeiten des bürgerschaftlichen Engagements;

  • Durchführung von Schulungen und Mentoring für die Studierenden, in der die methodischen und persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Beratung, sowie die persönliche und berufliche Weiterentwicklung vermittelt werden;

  • Organisation und Ausrichtung von Bildungsveranstaltungen, wie zum Beispiel Seminare, Vorträge und andere Veranstaltungen, als Beitrag zur Wissenschaft im Bereich des bürgerlichen Engagements, der sozialen Inklusion sowie Innovation und der beruflichen Weiterentwicklung;

  • Förderung der Vernetzung und des Austauschs von Wissen zwischen den beratenden Organisationen, zur Erzeugung von Synergien, insbesondere in Bezug auf Fachwissen, Vorgehensweisen und Prozesse, zur Vorbereitung bzw. Vertiefung von organisationsübergreifenden Kooperationen sowie zur Förderung von sozialen Innovationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

(3)  Zur langfristigen Sicherung des Vereinszwecks und Ziele können im Rahmen der Vorgaben des § 55 AO zweckgebundene Rücklagen gebildet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Volljährigkeit erreicht haben, sowie alle juristischen Personen.

(2)  Voraussetzung des Erwerbs der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher oder elektronischer Aufnahmeantrag sowie die unterzeichnete Verschwiegenheitserklärung, welche an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet nach pflichtmäßigem Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfall zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet.

(3)  Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4)  Personen, die nicht mehr aktiv an der Erfüllung des Vereinszweckes mitwirken können oder wollen, diesen aber nach wie vor unterstützen wollen, können auf eigenen Wunsch durch schriftliche Anzeige beim Vorstand in den Status einer passiven Mitgliedschaft wechseln. Eine passive Mitgliedschaft kann auch direkt per Mitgliedsantrag beantragt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen.

(2)  Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeiten im Verein verpflichtet. Während der beratenden Tätigkeit sind insbesondere die vom Verein beschlossenen Verhaltenskodizes (s. Verhaltenskodex) einzuhalten.

(3)  Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Aufnahmegebühren verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit sich nach einer gesonderten Beitragsordnung richtet, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(4)Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

(5) Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch satzungsgemäßen Austritt, Ausschluss, Verlust der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit oder Tod eines Mitglieds.

(2)  Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem Vorstand anzuzeigen.

(3)  Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied beim Vorliegen wichtiger Gründe ausschließen. Diese liegen insbesondere vor -bei groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane - oder gegen die Interessen des Vereins sowie bei grobem unehrenhaftem Verhalten.

(4)  Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

 

§ 7 Organe des Vereins

(1)  Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2)  Zu Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc-Kommissionen bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.

 

§ 8 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem

Stand: 14.12.2020

stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und der Schriftführerin/dem Schriftführer. Der/die Vorsitzende und sein/e/ihr/e Stellvertreter/in bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder/jede von beiden ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter/eine Vertreterin bestimmen.

(3)  Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem müssen alle Kandidat/innen ein nahezu muttersprachliches Deutsch-Niveau aufweisen (C2), um die Vereinsgeschäfte voll verantwortlich führen zu können. Kandidat/innen für den Vorstand sollen zudem mindestens im zweiten Semester bei 180 Degrees Consulting Berlin aktiv sein. Als aktiv in diesem Sinne gilt eine Mitwirkung als Consultant oder als aktives Vereinsmitglied.

(4)  Der Verein wird durch die/den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Bei Rechtsgeschäften über 5000€ wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(5)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Darüber hinaus zählt zu seinen Aufgaben insbesondere:

a)  Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung;

b)  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c)  Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des

Jahresabschlusses;

d)  Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und des

Ausschlusses von Mitgliedern nach § 6 Absatz 3;

e)  Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)  Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes schriftlich oder elektronisch mindestens 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:

  • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

  • die Entlastung des Vorstandes;

  • die Genehmigung des Haushaltes; die Entgegennahme und

    Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer/in;

  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

  • die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

  • die Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferin;

  • die Bestätigung der vom Vorstand eingesetzten Mitglieder der

    Vereinsleitung;

  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

  • die Beschlussfassung über die Ernennung von

    Ehrenmitgliedern;

  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
jährlich statt.

(4)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche oder elektronische Einladung an alle Mitglieder mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

(5)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies zwanzig Prozent der Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt. In diesem Sinne kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es für die weitere Ausführung seines Amtes notwendig ist. Für die Einberufung kann von Absatz 3 abgerückt werden.

(6)  Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich oder elektronisch bis 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(7)  Die/Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Ist auch diese/r verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

(8)  Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.

(9)  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Ein ordentliches Mitglied kann bis zu zwei andere ordentliche Mitglieder bei der Stimmabgabe vertreten. Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen.

(10) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen und von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 Geschäftsjahr, Kassenprüfung

(1)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2)  Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in, die/der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.

(3)  Die/der Kassenprüfer/in prüft die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstattet dem Vorstand Bericht. Die/der Kassenprüfer/in erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und des Vorstandes.

 

§ 11 Finanzierung

(1)  Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und anderen Zuwendungen.

(2)  Die Verwendung der Finanzmittel kann im Einzelnen durch eine Finanzordnung geregelt werden. Eine solche kann der Vorstand beschließen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/innen.

(2)  Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung ist allen Richtlinien und Beschlüssen des Vereins übergeordnet.

Benedikt Ewald, Vorstandsvorsitzender

Charlotte Steinbock, Stellvertretende Vorstandsvorsitzende

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